Dr. Mathias Trost
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Lehrbeauftragter an der Georg - Simon - Ohm Hochschule Nürnberg für Baurecht
Mitgliedschaften:
- Vorstand des Erlanger Anwaltsvereins
- Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Architektenrecht im Deutschen AnwaltVerein
Herr Dr. Trost betreut Sie im:
Aktuelle Entwicklungen im Baurecht:
Ärger mit Aufrechnungsverboten:
Immer wieder begegnen einem Auftraggeber von Bauleistungen Aufrechnungsverbote, die von dem Unternehmer in dem Kleingedruckten seines Vertragsangebotes geregelt werden. Nach dem Zweck dieser Aufrechnungsverbote kann der Auftraggeber gegen Forderungen des Unternehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Hierzu tauchen spätestens dann Fragen auf, wenn der Unternehmer seinen Werklohn verlangt, der Auftraggeber aber eigene Ansprüche, wie etwa Kostenvorschussansprüche oder Schadensersatzansprüche wegen Mängel entgegenhalten will.
Hierzu hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 16.12.2011 – 7 U 18/11 entschieden, dass bei Aufrechnungsverboten sorgfältig geprüft werden muss, ob der zu entscheidende Fall von ihnen umfasst wird. Die mit dem Aufrechnungsverbot bezweckt Wirkung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Besteller gegenüber einer Werklohnforderung mit Ansprüchen aufrechnet, die dazu dienen, das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung herzustellen. Dazu gehört die Forderung auf Zahlung von Mängelbeseitigungskosten. Im Ergebnis kann der Unternehmer dem Auftraggeber also bei Ansprüchen, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren, das Aufrechnungsverbot nicht entgegenhalten.
Entwicklungen im Verwaltungsrecht:
Klare Zielrichtung:
Gegenstand einer Klage gegen einen Baugenehmigungsbescheid kann nur das sein, was im Baugenehmigungsverfahren geprüft wurde. Die Baugenehmigung verschafft kein Baurecht sondern stellt nur formell fest, dass das Bauvorhaben mit den Gesetzen in Einklang steht. Diese Feststellungswirkung bezieht sich nur auf den Prüfungsumfang. Hierauf hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg in einem Urteil vom 22.12.2011 – W 5 K 10.216 hingewiesen. In dem dortigen Verfahren ging es um eine Klage gegen eine Baugenehmigung, die damit begründet wurde, dass das Bauvorhaben die Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach der Bayerischen Bauordnung verletze. Diese wurden jedoch ausdrücklich im Verwaltungsverfahren nicht geprüft. Eine Klage gegen den Bescheid konnte deshalb nicht erfolgreich geführt werden. Der richtige Rechtsschutz gegen das Bauvorhaben hätte nur mit einer Verpflichtungsklage sowie einem Antrag auf einstweilige Anordnung erreicht werden können.
